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Artikel 3b - Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELVBBG k.a.Abk.)

Artikel 3b Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs


Artikel 3b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 LFGB § 4, § 7, § 9, § 13, § 14, § 15, § 16, § 28, § 29, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 47, § 58, § 59, § 60, § 63, § 67

(2125-44)

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 3 werden

a)
die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und

b)
die Wörter „und Arbeit" durch die Wörter „und Technologie"

ersetzt.

2.
In § 7, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1, § 35, § 36 Satz 1, § 37 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Arbeit" durch die Wörter „und Technologie" ersetzt.

3.
§ 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,

a)
die menschliche Gesundheit zu gefährden,

b)
die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen,

2.
für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.

Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden."

4.
In § 38 Abs. 5 wird die Angabe „§ 40" durch die Angabe „§ 41" ersetzt.

5.
In § 39 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 71 Satz 2" durch die Angabe „§ 72 Satz 2" ersetzt.

6.
In § 58 Abs. 1 Nr. 18 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 1," gestrichen.

7.
§ 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1" durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2" ersetzt.

b)
In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

8.
In § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a werden

a)
die Angabe „§ 23 Nr. 8, 9" durch die Angabe „§ 23 Nr. 8, 9, 10" und

b)
die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2,"

ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3b Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3b BMELVBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMELVBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
B. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 945
Bekanntmachung LFGBNB 2006
... 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), 2. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 3b des eingangs genannten Gesetzes. (gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...