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§ 39 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 39 Einziehung



1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 1 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.



 

Zitierungen von § 39 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 TierHaltKennzG Einziehung
... eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 1 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die ...