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Abschnitt 5 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)


Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften

§ 38 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung beigefügt ist,

2.
entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2, eine Bezeichnung verwendet,

3.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 19 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,

5.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 oder § 32 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

6.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Verbindung gewährleistet wird,

7.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen übermittelt werden,

8.
entgegen § 20 Absatz 3 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9.
ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel abgibt oder

10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2 oder § 33 Absatz 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 und 9 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie für die Durchführung der dort genannten Vorschriften zuständig ist.


§ 39 Einziehung



1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 1 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.