Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 39 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen
§ 39 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten verlangen, die zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlich sind. 2Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Dokumente nach Satz 1 als Kopie oder Ausdruck zur Verfügung gestellt werden.
(2) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 2Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 von den Unternehmen der Gruppe, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten verlangen.
Zitierungen von § 39 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 VSAG Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
... vornehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen: 1. nach § 39 Auskunft und Vorlage von Dokumenten verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und ...
§ 60 VSAG Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
... Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck Auskunfts- und Vorlageverlangen entsprechend § 39 stellen oder Prüfungen entsprechend § 40 veranlassen. (5) Die ... Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck Auskunfts- und Vorlageverlangen entsprechend § 39 stellen oder Prüfungen entsprechend § 40 veranlassen. (6) Die ...
§ 110 VSAG Informationsübermittlung
... der Informationen vorliegen. Für die Informationsübermittlung gilt § 39 Absatz 2 bis 4 entsprechend. (2) Liegen die Voraussetzungen des § 137 Absatz 5 des ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... Dritter nach § 35, 7. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39 , 8. der Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40, auch ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... Dritter nach § 35, 7. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39 , 8. die Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40, auch ...
§ 147 VSAG Anhörung
... Dritter nach § 35, 3. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39 , 4. der Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40, auch ...
§ 199 VSAG Bußgeldvorschriften
... c) nach § 34 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, nach § 39 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 39 Absatz 4, oder nach § 40 Absatz 3, auch in Verbindung mit ... auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, nach § 39 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 4 , oder nach § 40 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 41, oder d) nach § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/39_VSAG.htm
