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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 38 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen



(1) 1Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Gruppenaufsichtsbehörde und der für diese Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden, inwieweit eine Gruppe abwicklungsfähig ist. 2Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden mit Ausnahme der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind.

(2) 1Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, Unternehmen der Gruppe entweder im regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren oder, sofern Unternehmen der Gruppe problemlos und zeitnah voneinander getrennt werden können, die Gruppe durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf einzelne Unternehmen der Gruppe abzuwickeln oder die Gruppe durch andere im nationalen Recht vorgesehene Mittel abzuwickeln. 2Die in den §§ 151 und 152 genannten Abwicklungskollegien berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe.

(3) Gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander durch:

1.
Auswahl der bevorzugten Abwicklungsmaßnahmen, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells der Gruppe geeignet sind, die Abwicklungsziele zu erreichen;

2.
Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung;

3.
Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union und des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen der Gruppe zu gewährleisten.

(4) 1Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach § 30. 2Die Bewertung erfolgt im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 32. 3Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Gruppenabwicklungsbehörde mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.

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Zitierungen von § 38 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 37 und 38  ...
§ 42 VSAG Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
... Wenn sich aus der nach den §§ 37 oder 38 vorgenommenen Bewertung ergibt, dass wesentliche Hindernisse für die ...
§ 44 VSAG Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
... Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums der Aufsichtsbehörden die in § 38 genannte Bewertung innerhalb des Abwicklungskollegiums und ergreift alle angemessenen Schritte, um ...
§ 151 VSAG Aufgaben des Abwicklungskollegiums
... richtet sie ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 30 bis 32, 38 und 44 sowie die in den Kapiteln 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnimmt und gegebenenfalls die ... des Gruppenabwicklungsplans; 3. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach § 38 ; 4. Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen ...