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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 20.11.2026
§ 3 - Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)
Artikel 14 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 33
Geltung ab 20.11.2026; FNA: 7610-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 20.11.2026; FNA: 7610-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Aufsicht; Zuständigkeit und Aufgaben
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht über die Kreditgeber und Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen aus. 2Sie kann gegenüber den Kreditgebern und Instituten Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände bei einem Kreditgeber oder einem Institut zu beseitigen oder zu verhindern, die die ordnungsgemäße Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beeinträchtigen können. 3Die Befugnis nach Satz 2 schließt die Behebung von Missständen bei der Werbung der Kreditgeber oder Institute ein. 4Ein Missstand bei der Werbung liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten, oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens oder den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag weckt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 8 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Die Bundesanstalt kann von den Kreditgebern und Instituten im Sinne dieses Gesetzes, den Mitgliedern ihrer Organe, den ausgeschiedenen Mitgliedern ihrer Organe, deren Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten Auskünfte über alle die Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffenden Geschäftsangelegenheiten verlangen, sich Unterlagen vorlegen oder übersenden lassen und erforderlichenfalls Kopien anfertigen. 2Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Kreditgebern und Instituten Prüfungen vornehmen; für Mitglieder der Organe und für Beschäftigte einer solchen Gesellschaft oder eines solchen Unternehmens sowie für ehemalige Mitglieder der Organe und für ehemalige Beschäftigte gilt dies entsprechend. 3Die Bediensteten der Bundesanstalt sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Kreditgeber und Institute innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden. 5Auskünfte sind auf Verlangen der Bundesanstalt auch mündlich zu erteilen. 6Soweit ein Kreditgeber wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat, gelten die Sätze 1 bis 5 auch für die Auslagerungsunternehmen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Beschäftigten, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die der Kreditgeber ausgelagert hat.
(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zitierungen von § 3 AbsFinAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AbsFinAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbsFinAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 AbsFinAG Bußgeldvorschriften
... wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 6, zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4, ... § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6, zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 , auch in Verbindung mit Satz 6, eine Maßnahme nicht duldet, 3. ohne Registrierung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 11 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Nummer 14 eingefügt: „14. durch a) eine auf Grund des § 3 Absatz 3 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, b) eine Bekanntmachung nach § 9 des ...
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