(1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass spätestens bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis vernünftige Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden, um die Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen zu verringern.
(2) Zu den Vorsorgemaßnahmen gehören insbesondere:
- 1.
- spezielle Vorrichtungen und Ausrüstungen für den Entwurf und Bau von Einrichtungen und Transportmitteln,
- 2.
- spezielle Verfahren für den Betrieb und die Wartung von Einrichtungen und Transportmitteln,
- 3.
- eine spezielle Schulung des Personals.
(3) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit international geltenden Standards die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen und Bedingungen versehen.
§ 17 AntHaftG Bußgeldvorschriften ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird, 2. ... genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 nicht ...