§ 3 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 3 Vorsorgemaßnahmen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass spätestens bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis vernünftige Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden, um die Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen zu verringern.

(2) Zu den Vorsorgemaßnahmen gehören insbesondere:

1.
spezielle Vorrichtungen und Ausrüstungen für den Entwurf und Bau von Einrichtungen und Transportmitteln,

2.
spezielle Verfahren für den Betrieb und die Wartung von Einrichtungen und Transportmitteln,

3.
eine spezielle Schulung des Personals.

(3) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit international geltenden Standards die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen und Bedingungen versehen.

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Zitierungen von § 3 AntHaftG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AntHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntHaftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AntHaftG Befreiung von der Haftung
... vorhersehbar war, sofern der Betreiber alle vernünftigen Vorsorgemaßnahmen nach § 3 ergriffen hat, 3. eine terroristische Gewalttat, 4. eine gegen die ...
§ 16 AntHaftG Aufgaben des Umweltbundesamts
... Umweltbundesamt überwacht die Einhaltung der sich aus den §§ 3 bis 6 und 13 ergebenden ...
§ 17 AntHaftG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird, 2. ... genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 nicht ...


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