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§ 3 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas
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§ 3 An das Gebäude angrenzende Stellplätze
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden,
- 1.
- denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,
- 2.
- überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und
- 3.
- eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.
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Zitierungen von § 3 GEIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GEIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 7 GModGEG Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
... in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. 2. § 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. sich auf dem Grundstück des ...
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