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Artikel 3 - Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)

G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793 (Nr. 56); Geltung ab 29.12.2022, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 3 Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 29. Dezember 2022 DiGAV § 4, § 6a, § 7, Anlage 1, Anlage 2

Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4355; 2022 I S. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 wird die Angabe „1. Januar 2023" durch die Angabe „1. Januar 2025" ersetzt.

b)
In Absatz 8 wird die Angabe „1. April 2023" durch die Angabe „1. August 2024" ersetzt.

1a.
In § 6a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2023" jeweils durch die Angabe „1. Januar 2024" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar 2023" durch die Angabe „1. Januar 2024" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. April 2023" durch die Angabe „1. August 2024" ersetzt.

3.
In Anlage 1 wird im Abschnitt „Datensicherheit" Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle digitalen Gesundheitsanwendungen gelten" in Nummer 15a in der dritten Spalte die Angabe „1. Januar 2023" durch die Angabe „1. Januar 2024" ersetzt.

4.
In Anlage 2 wird im Abschnitt „Interoperabilität" in Nummer 5 in der dritten Spalte die Angabe „1. Januar 2023" durch die Angabe „1. Januar 2024" ersetzt.