(1) Die bei der Finanzierung der Pflegeausbildung berücksichtigungsfähigen Ausbildungskosten sind anhand der in
Anlage 1 aufgeführten Kostentatbestände zu bestimmen.
(2) Die Ausbildungskosten sind prospektiv zu bestimmen.
(3)
1Werden bei einem Träger der praktischen Ausbildung oder in einer Pflegeschule andere Ausbildungsberufe unterrichtet, die nicht unter das
Pflegeberufegesetz fallen, sind Kosten, die für diese Ausbildungsberufe anfallen, nicht berücksichtigungsfähig.
2Soweit Personal- oder Sachmittel sowohl für andere Ausbildungsberufe als auch für die Pflegeausbildung genutzt werden, können diese in Höhe des auf die Pflegeausbildung entfallenden Anteils der Kosten berücksichtigt werden.
(4) 1Zur Plausibilisierung der kalkulierten Kosten können Ist-Kosten-Daten herangezogen werden. 2Die Richtigkeit der Ist-Kosten ist durch geeignete Belege nachzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 113
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359