(1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:
- 1.
- der Amtssitz,
- 2.
- der Amtsbereich,
- 3.
- der Beginn der amtlichen Tätigkeit,
- 4.
- das Ende der amtlichen Tätigkeit,
- 5.
- die Anschriften und geographischen Koordinaten der Geschäftsstellen und
- 6.
- die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.
(2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:
- 1.
- die Öffnungszeiten,
- 2.
- eine Telefonnummer,
- 3.
- eine Telefaxnummer,
- 4.
- eine E-Mail-Adresse und
- 5.
- eine Internetadresse.
(4)
1Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen.
2Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (
§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219