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§ 3 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

§ 3 Plattform; Plattformbetreiber



(1) 1Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf

1.
die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder

2.
die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

2Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechtsgeschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in Satz 1 gerichtet sind. 3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:

1.
die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;

2.
das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder

3.
die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.

(2) Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

(3) Ein freigestellter Plattformbetreiber ist ein Plattformbetreiber, der

1.
gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 11 oder

2.
gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften

den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann.

(4) Ein meldender Plattformbetreiber ist ein Plattformbetreiber, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt und der

1.
seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung

a)
im Inland hat,

b)
nicht im Inland hat, aber

aa)
nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder,

bb)
eine Betriebsstätte im Inland hat und kein qualifizierter Plattformbetreiber (§ 7 Absatz 1) ist oder

2.
kein qualifizierter Plattformbetreiber ist und

a)
in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort geltenden Rechtsvorschriften steuerlich ansässig ist,

b)
in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Voraussetzungen entsprechend der Nummer 1 erfüllt und

c)
eine Plattform betreibt, die

aa)
die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder

bb)
die Erbringung relevanter Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermöglicht, wenn das unbewegliche Vermögen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist.

 
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Zitierungen von § 3 PStTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PStTG Begriffsbestimmungen
... dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 3 bis ...
§ 9 PStTG Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
... für Steuern führt das Verfahren zur Registrierung meldender Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 nach Maßgabe des § 12, einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an die ... für Steuern nach § 11 in Bezug auf einen freigestellten Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 3 getroffen hat, sowie über jede Änderung einer solchen Feststellung. (9) ...
§ 10 PStTG Auskunft
... eine Auskunft erteilen über 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 , 2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1. Die ...
§ 12 PStTG Registrierung
... Plattformbetreiber müssen sich unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 einmalig bei einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ... Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilt, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt sind, 2. das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu ... 2. das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme hat, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt sind, obwohl eine Mitteilung nach Nummer 1 unterblieben ist, ... 1 unterblieben ist, 3. der Plattformbetreiber nicht länger die Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 erfüllt oder 4. das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung ... unverzüglich über jeden meldenden Plattformbetreiber, der die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c erfüllt und nicht nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei einer anderen ...
§ 13 PStTG Meldepflicht
... hat. Ergänzend gelten 1. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 die Absätze 2 und 3 und 2. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 ... 4 Nummer 1 die Absätze 2 und 3 und 2. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 die Absätze 4 und 5. (2) Ein meldender Plattformbetreiber, der ...
§ 27 PStTG Koordination
... und weiteren Maßnahmen in Fällen der Zuwiderhandlung meldender Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 zu unterstützen und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ...