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§ 3 - Passverordnung (PassV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten



(1) 1Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten

1.
der Passbehörden,

2.
des Passherstellers,

3.
der Anbieter von eingesetzter Hardware und Software im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,

4.
der Cloudanbieter im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1,

5.
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden,

6.
der Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist.

2Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.


(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.



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Frühere Fassungen von § 3 PassV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2026Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 PassV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 1 PassAuswÄndV Änderung der Passverordnung
... Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbilds an ... des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht. § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten (1) Aus Anlage 1 ergeben sich die ... 1d" durch die Angabe „Anlage 2d" ersetzt. 6. Der bisherige § 3 wird zu § 15. 7. Der bisherige § 4 wird zu § 16 und wird wie folgt ...