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Anlage 1 - Passverordnung (PassV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456) *)
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| Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
| 1 | Chip auf der Passkartendatenseite | Verpflichtung für den Passhersteller |
| 2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden Verpflichtung für die Anbieter dieser Software |
| 4 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden. Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte |
| 5 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 6 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 7 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter |
| 8 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller |
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- *)
- Anm. d. Red.: Diese Fundstellenangabe ist amtlich, aber falsch. Diese Anlage wurde Artikel 1 V. v. 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) neu eingefügt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
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Frühere Fassungen von Anlage 1 PassV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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| aktuell vorher | 07.02.2026 | Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 PassV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PassV Zertifizierung von Systemkomponenten (vom 07.02.2026)
... Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten 1. der Passbehörden, 2. des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 1 PassAuswÄndV Änderung der Passverordnung
... Abschnitt 8 Schlussvorschrift § 29 Übergangsregelung Anlage 1 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten Anlage 2 Passmuster ... bekannt gemacht. § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten (1) Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten 1. der Passbehörden, 2. des ... 13 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ Anlage 1 " durch die Angabe „Anlage 2", sowie die Angabe „Anlage 1a"durch die ... wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „ Anlage 1 "durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird die ... ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes." 25. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) ... im Sinne des § 1 des Passgesetzes." 25. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu ... 25. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „ Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten ... für die Softwarehersteller". 26. Die bisherigen Anlagen 1 und 1a werden zu den Anlagen 2 und 2a und in diesen wird jeweils die Angabe ...
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