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Anlage 1 - Passverordnung (PassV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten



(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456) *)

Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1Chip auf der Passkartendatenseite Verpflichtung für den Passhersteller
2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung
von Fingerabdrücken
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und
Qualitätssicherung des Lichtbilds und der
Fingerabdrücke
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
4Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild
gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die
Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2
Nummer 2 verwenden.
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
5Modul für die Datenübermittlung von der
Passbehörde an den Passhersteller
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
6Modul zur Sicherung der Authentizität und
Vertraulichkeit der Antragsdaten
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
7Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
8Software zur Verschlüsselung und Übertragung der
Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud
Verpflichtung für die Softwarehersteller


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*)
Anm. d. Red.: Diese Fundstellenangabe ist amtlich, aber falsch. Diese Anlage wurde Artikel 1 V. v. 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) neu eingefügt.



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Frühere Fassungen von Anlage 1 PassV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2026Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 PassV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PassV Zertifizierung von Systemkomponenten (vom 07.02.2026)
... Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten 1. der Passbehörden, 2. des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 1 PassAuswÄndV Änderung der Passverordnung
...  Abschnitt 8 Schlussvorschrift § 29 Übergangsregelung Anlage 1 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten Anlage 2 Passmuster ... bekannt gemacht. § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten (1) Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten 1. der Passbehörden, 2. des ... 13 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ Anlage 1 " durch die Angabe „Anlage 2", sowie die Angabe „Anlage 1a"durch die ... wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „ Anlage 1 "durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird die ... ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes." 25. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) ... im Sinne des § 1 des Passgesetzes." 25. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu ... 25. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „ Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten  ... für die Softwarehersteller". 26. Die bisherigen Anlagen 1 und 1a werden zu den Anlagen 2 und 2a und in diesen wird jeweils die Angabe ...