Artikel 3d - Pflegebonusgesetz (PfleBoG k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Geltung ab 30.06.2022, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3d Änderung der Apothekenbetriebsordnung


Artikel 3d wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2022 ApBetrO § 1a, § 2, § 35a (neu), § 36, § 37

Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. April 2022 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:

§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch öffentliche Apotheken".

2.
Nach § 1a Absatz 11 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
die Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen,".

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass Grippeschutzimpfungen nur durchgeführt werden, wenn

1.
die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen berechtigt sind,

2.
die Grippeschutzimpfungen durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen berechtigt sind,

3.
eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, und

4.
für seine Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Grippeschutzimpfung abdeckt.

Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde die Durchführung von Grippeschutzimpfungen und die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen anzuzeigen. Änderungen bezüglich der Durchführung von Grippeschutzimpfungen oder der Räumlichkeiten sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Umsetzung der Änderung anzuzeigen."

b)
In Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 werden die Wörter „§ 34 oder des § 35" durch die Angabe „§ 34, § 35 oder § 35a" ersetzt.

4.
§ 35a wird wie folgt gefasst:

§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch öffentliche Apotheken

(1) Im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a sind zur Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen insbesondere Festlegungen zu treffen:

1.
zur Vorbereitung der Impfung,

2.
zur Aufklärung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,

3.
zur Anamnese und zur Entscheidung, wann die Grippeschutzimpfung nicht durchgeführt wird,

4.
zur Durchführung der Impfung,

5.
zur Dokumentation der Impfung,

6.
zu den Hygienemaßnahmen einschließlich des hygienischen Verhaltens der an den Vorbereitungen und der Durchführung der Grippeschutzimpfung beteiligten Personen und

7.
zur Meldung bei Verdacht auf eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.

(2) Nur Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person und die Grippeschutzimpfungen durchführen. Bei der Vorbereitung und der Dokumentation der Impfung darf das pharmazeutische Personal der Apotheke unterstützen. Das pharmazeutische Personal der Apotheke muss für die Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Das nach § 3 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Personal ergibt sich aus dem Umfang der Grippeschutzimpfungen.

(3) Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung von impfwilligen Personen, die Vorbereitung und die Durchführung der Grippeschutzimpfungen muss eine geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird. Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; insbesondere können keine Räume genutzt werden, die für einen anderweitigen Zweck vorgesehen und in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht umsetzbar sind. Ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen. Auf Räumlichkeiten, in denen Grippeschutzimpfungen durchgeführt werden, wird § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht angewendet. Diese Räumlichkeiten müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen. Sowohl beim Aufklärungsgespräch als auch bei der Durchführung der Grippeschutzimpfung ist die Privatsphäre der zu impfenden Personen zu schützen.

(4) Vor der Grippeschutzimpfung hat die impfende Person die zu impfende Person über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, die Anamnese durchzuführen und die Einwilligung der zu impfenden Person einzuholen. Die Aufklärung umfasst insbesondere

1.
Informationen über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit,

2.
Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen,

3.
Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung und

4.
Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung.

(5) Die Dokumentation der Grippeschutzimpfung muss Angaben enthalten zu:

1.
Datum und Durchführung der Aufklärung der zu impfenden Person,

2.
Datum und Durchführung der Anamnese,

3.
Einwilligung der zu impfenden Person,

4.
Datum der Impfung,

5.
Bezeichnung und Chargenbezeichnung des verwendeten Impfstoffes,

6.
Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Anschrift,

7.
Name und Anschrift der Apotheke und

8.
Name und Bestätigung der Person, die die Aufklärung, Anamnese und Impfung durchgeführt hat.

Erfolgt nach Durchführung der Aufklärung oder der Anamnese keine Impfung, ist keine Dokumentation nach Satz 1 Nummer 4 und 5 erforderlich. Die Dokumentation der Grippeschutzimpfung ist für die Dauer von zehn Jahren ab dem Datum, an dem die Impfung durchgeführt wurde, aufzubewahren.

(6) Es sind geeignete Hygienemaßnahmen zum Schutz der zu impfenden Person und des Apothekenpersonals zu treffen."

5.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt:

„1c.
entgegen § 35a Absatz 2 Satz 1 eine Grippeschutzimpfung durchführt,".

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Buchstaben a werden die folgenden Buchstaben a bis d vorangestellt:

„a)
entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine Aufklärung, Anamnese oder das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durchgeführt wird,

b)
entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine Grippeschutzimpfung durchgeführt wird,

c)
entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

d)
entgegen § 2 Absatz 3a Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben a bis m werden die Buchstaben e bis q.

6.
Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Apothekenleiter, die bereits vor dem 30. Juni 2022 Grippeschutzimpfungen durch ihre Apotheken durchführen lassen, haben abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 2 der zuständigen Behörde die Durchführung von Grippeschutzimpfungen und die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 31. Juli 2022 anzuzeigen."

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Zitierungen von Artikel 3d Pflegebonusgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3d PfleBoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfleBoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 13 EWPBGEG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 3d des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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