§ 40 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 40 Überprüfung


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung einschließlich ihrer Anhänge wird im Abstand von zwei Jahren vom Bundesministerium für Verkehr überprüft, um für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für den Arbeits-, Umwelt- und Gewässerschutz erforderliche Anpassungen an internationales Recht vorzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 m.W.v. 21. Oktober 2025

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Frühere Fassungen von § 40 BinSchUO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.10.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 40 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang II BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen (vom 21.10.2025)
... ein Abdruck der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Kollisionsverhütungsregeln nach § 40 der Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung; e) gekennzeichnete feuerbeständige Behälter ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 1 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
...  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe zu § 41 eingefügt: „§ 41 Anordnungen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
Artikel 1 2. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... 3 Nummer 17" und die Angabe „oder ein Zeugnis" gestrichen. 13. In § 40 wird die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ...


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