(1)
1Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach
§ 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vorübergehende Anordnungen in den nach
§ 1 Absatz 1 genannten Bereichen zu erlassen.
2Dabei dürfen Abweichungen von dieser Verordnung bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um
- 1.
- Anpassungen an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen vorzunehmen,
- 2.
- unbillige und unverhältnismäßige Härten zu vermeiden oder
- 3.
- Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden und durch die technische Neuerungen erprobt werden, zu ermöglichen.
(2)
1Die Gültigkeit der Anordnungen nach Absatz 1 darf höchstens drei Jahre betragen.
2Abweichungen für Fahrzeuge, für die die Mitgliedstaaten aufgrund der
Richtlinie (EU) 2016/1629 keine abweichenden Regelungen treffen können, sind nicht zulässig.
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Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2