Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 41 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 41 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise



(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 oder auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung nach den §§ 25 bis 27 gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der anderen gleichgestellten Staaten über

1.
die Identität dieser Person, insbesondere über deren

a)
Namen und Vornamen,

b)
Geburtsdatum und

c)
Geburtsort und

2.
den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat.

(2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.

(3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Feststellung.

(4) 1Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt. 2Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.



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