(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.
(2)
1Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten und geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, zu prüfen und Kopien anzufertigen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist.
2§ 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen diejenigen Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. 2Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(3a)
1Die zuständige Behörde kann gegenüber einer Zertifizierungsstelle die Anordnung treffen, dass die Zertifizierungsstelle Zertifikate aussetzt oder entzieht, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach
§ 25 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
2Kommt die Zertifizierungsstelle der Anordnung nicht unverzüglich nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat für ungültig erklären und in geeigneter Weise eine öffentliche Information über die Unwirksamkeit veröffentlichen.
(3b) Die zuständige Behörde kann gegenüber der Akkreditierungsstelle ein Ersuchen auf Auskunft und die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach
§ 4 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes auch ohne konkreten Anlass im Rahmen stichprobenartiger Marktüberwachungsmaßnahmen verlangen, um die Integrität und Leistungsfähigkeit der Zertifizierungsstellen und der anerkannten Zertifizierungssysteme zu überprüfen.
(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und über die getroffenen Anordnungen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote ... Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder 3. einzelne Geltungsbereiche. (7) Eine anerkannte ... widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... 39 Satz 2" durch die Angabe „§ 39 Absatz 2" ersetzt. 34. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... erstattet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht ...