(1)
1Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach
§ 38 Absatz 1 bezüglich ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 bereits im Betrieb befanden, in einem vom Eisenbahn-Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.
2Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.
(2) Sofern für ein Fahrzeug das Verwendungsgebiet erweitert werden soll und hierfür eine Genehmigung erforderlich ist, gilt eine Inbetriebnahmegenehmigung als eine Genehmigung für das Inverkehrbringen.
(3) 1Die Inbetriebnahmegenehmigung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, die die Ausrüstung umfasst mit
- 1.
- dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder
- 2.
- dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,
unterliegt bis zum 16. Juni 2031 nicht dem Verfahren nach
§ 16 Absatz 2, wenn die Verträge vor dem 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind.
2In diesem Fall arbeitet das Eisenbahn-Bundesamt mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die technischen Lösungen entsprechend dem Artikel 30 Absatz 3 und dem Artikel 31 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel sind.
(4)
§ 38a ist erstmals ab dem 16. Juni 2021 anzuwenden.
(5)
1Fahrzeuge, denen aufgrund der
Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung oder der
Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung in der Fassung vom 11. August 2018 Serienzulassungen erteilt worden sind, dürfen ab dem 16. Juni 2020 ohne eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder ohne eine Fahrzeugtypgenehmigung nicht mehr in Betrieb genommen werden.
2Serienzulassungen, die nach einer in Satz 1 genannten Verordnung erteilt worden sind, verlieren ab dem 16. Juni 2020 ihre Gültigkeit.
3Fahrzeuge, die bis zum 16. Juni 2020 in Betrieb genommen worden sind, dürfen weiterhin betrieben werden.
(7) Im Ausland betriebene Fahrzeuge,
- 1.
- die dort über eine gültige Zulassung verfügen und
- 2.
- die am 24. Juni 2020 auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden,
können abweichend von
§ 11 Absatz 3 weiterhin nach
§ 21 Absatz 1 in der Fassung vom
26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182