§ 43 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 43 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat die Angaben, die ihm oder ihr vom Kontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2 und 5, § 22 Absatz 1, 1a und 2, § 24 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und 3 übermittelt werden, zu prüfen und im Fall ihrer Richtigkeit zu bestätigen und die Bestätigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 und Absatz 1a vorzunehmen. 2Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation ist zur Abgabe dieser Bestätigung und sonstiger Erklärungen jeweils nur im Rahmen seines oder ihres Zulassungsbereichs nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a befugt; Umweltgutachter und Umweltorganisationen mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien können Bestätigungen und Erklärungen auch zu Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgeben.

(2) 1Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat für die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach der Prüfung der übermittelten Angaben die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sowie die Grundlagen dieser Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in einem Gutachten niederzulegen. 2Das Gutachten hat in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen zu lassen. 3Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung der Angaben in die von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Formularvorlagen einzugeben und gemeinsam mit dem Gutachten an die Registerverwaltung zu übermitteln.

(3) 1Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach den vorstehenden Absätzen im Auftrag desjenigen Kontoinhabers tätig, dessen Angaben zu ermitteln oder zu bestätigen sind. 2Der Kontoinhaber hat den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei dessen oder deren Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere hat er richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.


Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 43 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

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Zitierungen von § 43 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 13 EEG2021-EG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
...  (2) Die Pflichten nach § 42 bleiben hiervon unberührt." 13. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „22 Absatz 1" wird die ...


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