Artikel 43 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 43 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung


Artikel 43 ändert mWv. 1. Januar 2024 SchRegDV § 16, § 28, § 35, § 52

Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Nummer 2 werden die Wörter „bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und anderen juristischen Personen" durch die Wörter „bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen" ersetzt.

2.
§ 28 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Mitreeder" das Komma und die Wörter „bei einer offenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden Gesellschafter" gestrichen.

b)
In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 51" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

3.
In § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 51" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

4.
In § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „den §§ 51, 74" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 und § 74" ersetzt.



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