Die
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 16 Nummer 2 werden die Wörter „bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und anderen juristischen Personen" durch die Wörter „bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen" ersetzt.
- 2.
- § 28 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden nach dem Wort „Mitreeder" das Komma und die Wörter „bei einer offenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden Gesellschafter" gestrichen.
- b)
- In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 51" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 3.
- In § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 51" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 4.
- In § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „den §§ 51, 74" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 und § 74" ersetzt.