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§ 43 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 43 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten



(1) 1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer Sache weggefallen sind, ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. 2Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, darf sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. 3Die Herausgabe der Sache ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) 1Ist die Sache nach § 42 Absatz 3 oder entsprechend § 49 des Bundespolizeigesetzes verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. 2Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, an die der Erlös herauszugeben ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Hinterlegung. 3Der Erlös ist nicht an die berechtigte Person herauszugeben, wenn dadurch die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. 4Dies ist der berechtigten Person mitzuteilen. 5Ist die zur Entgegennahme der Sache berechtigte Person nicht zu ermitteln, ist der Erlös von der sicherstellenden Behörde in Verwahrung zu nehmen. 6Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt in den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist; zu diesem Zeitpunkt verfällt der Erlös dem Bund.

(3) Auf sichergestelltes Bargeld, das nicht nach Absatz 1 herausgegeben werden kann, ist Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung fallen den Verantwortlichen zur Last; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes sind entsprechend anzuwenden. 2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. 5Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.


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Zitierungen von § 43 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 ZFdG Sicherstellung
... schützende Vermögenswerte sicherstellen. Die §§ 41, 42 Absatz 4 und § 43 gelten ...