§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1)
1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).
2Die Planfeststellungsbehörde kann bereits mit dem Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung nach
§ 15 des Raumordnungsgesetzes oder nachträglich für Flächen, die Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, eine Veränderungssperre erlassen, wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird.
3Die Veränderungssperre nach Satz 2 ergeht als Allgemeinverfügung; dabei soll von der Anhörung nach
§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen abgesehen werden.
4Veränderungen und ausgeübte Nutzungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Beginn einer Veränderungssperre begonnen worden sind und während der Dauer einer Veränderungssperre fortgeführt werden, sowie Unterhaltungsarbeiten sind auch nach Beginn der Veränderungssperre zulässig.
5Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach
§ 74 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2)
1Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsleitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
2Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen.
3Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen.
4Im Übrigen gilt
§ 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
Frühere Fassungen von § 44a EnWG
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Zitat in folgenden NormenGeothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2
Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
§ 16 NABEG Veränderungssperren (vom 23.12.2025) ... Wirkung Anträge auf Erlass von vorläufigen Anordnungen treten. (6) § 44a Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (7) Wird gemäß § 5a Absatz 3 oder Absatz 4 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 1 EnWRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt. 72. § 44a wird durch den folgenden § 44a ersetzt: „§ 44a ... und nukleare Sicherheit" ersetzt. 72. § 44a wird durch den folgenden § 44a ersetzt: „§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht (1) Vom ... ersetzt. 72. § 44a wird durch den folgenden § 44a ersetzt: „ § 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im ...
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 7 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die die §§ 43 bis 45 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt: „§ 43 ... § 43e Rechtsbehelfe § 44 Vorarbeiten § 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44b Vorzeitige Besitzeinweisung ... Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 ... ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 Erfordernis der Planfeststellung Die ... fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. § 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im ...
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