§ 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung
(1)
1Die Meldung nach
§ 43 Absatz 1 oder
§ 44 hat elektronisch zu erfolgen.
2Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren.
3Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig.
4Dies gilt auch für die aufsichtführenden Landesbehörden.
(2) 1Auf Antrag kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Vermeidung von unbilligen Härten auf die elektronische Übermittlung einer Meldung eines Verpflichteten verzichten und die Übermittlung auf dem Postweg genehmigen. 2Die Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
(3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden.
(4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach
§ 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend
§ 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen.
(5)
1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die erforderlichen Angaben und die Form der Meldung nach
§ 43 Absatz 1 oder
§ 44 erlassen.
2Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Frühere Fassungen von § 45 GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 59 GwG Übergangsregelung (vom 18.11.2023) ... bis zum 25. Juni 2020 aufbewahren. (6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 200
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 6 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)
V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 200
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes ... und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt. g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, ... angefügt. g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, ... nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 zu melden sind." 34. § 45 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 9 GwGEG 2017 Änderung der Abgabenordnung ... der Datenübertragung ist ausnahmsweise eine Mitteilung auf dem Postweg möglich. § 45 Absatz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend. (3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen ...
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