(1)
1Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach
§ 29 Absatz 1, wenn er
- 1.
- in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und sodann
- a)
- bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
- b)
- bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
- c)
- bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
- 2.
- in den übrigen Fällen nach § 30 Absatz 1 und 2 ab sofort, spätestens jedoch ab 2025 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und
- a)
- bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
- b)
- bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
- c)
- bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat.
2Die Zahl der nach
§ 29 Absatz 1 auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen.
3In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach
§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach
§ 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
(2) Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nach
§ 29 Absatz 1 nicht nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach
§ 76 anordnen.
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G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... des grundzuständigen Messstellenbetreibers". f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Ausstattungsverpflichtungen des ... f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers". g) ... von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten ... nach den Wörtern „an ortsfesten Zählpunkten" die Wörter „zu den in § 45 genannten Zeitpunkten" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ... vorgegebenen Zeitpunkt um höchstens zwei Jahre anzupassen; 4. abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 den zur Erfüllung der dort genannten Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen ... 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden." 30. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Ausstattungsverpflichtungen des ... entsprechend anzuwenden." 30. § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers (1) Der ...
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