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§ 45 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 45 Nachweispflicht



1Für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach § 42 gilt § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 legitimieren sich Berechtigte, die über keine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches verfügen, durch Vorlage von Behandlungsscheinen. 3Diese werden den Berechtigten von der nach § 57 Absatz 3 oder 4 zuständigen Krankenkasse ausgestellt.



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Frühere Fassungen von § 45 SGB XIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 143 SGB XIV Heil- und Krankenbehandlung (vom 01.01.2024)
... ist, erhalten ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5. Die §§ 45 , 54 bis 59 und 61 gelten entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten ...
§ 144 SGB XIV Geldleistungen (vom 01.01.2024)
... 12, 3. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45 , 46, 4. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2, 5. die ...
§ 151 SGB XIV Absicherung gegen Krankheit (vom 01.01.2024)
... § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 45 Satz 1 gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 2 AntiDHG Krankenbehandlung (vom 01.01.2024)
... gesundheitlichen Folgen Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen." 4. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Nachweispflicht Für den ... erbrachte Sachleistungen." 4. § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Nachweispflicht Für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von ... geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 45 , 54 bis 59 und 61 gelten entsprechend." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz ...
Artikel 19 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
... durch die Wörter „Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 13 wird wie ...