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§ 45 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen



(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung jeglicher Stellungnahmen oder des Vorschlags alternativer Maßnahmen durch das oberste Mutterunternehmen oder des Ablaufs der in § 44 Absatz 4 genannten Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, zu treffen.

(2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(3) 1Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung getroffen wird, entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über die Maßnahmen nach § 44 gegenüber dem obersten Mutterunternehmen. 2Die Gruppenabwicklungsbehörde begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung vorgebracht haben. 3Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betreffenden Behörden übermittelt.

(4) 1Gelangen die Abwicklungsbehörden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet jede Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens darüber selbst. 2Die Entscheidung ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung.

(5) 1Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung eine der betreffenden Abwicklungsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. 2Die in Absatz 1 genannte Frist für die gemeinsame Entscheidung gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. 3Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. 4Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 5Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde.

(6) Die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt.



 

Zitierungen von § 45 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 VSAG Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
... und ergreift alle angemessenen Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung nach § 45 über die Anwendung der nach § 43 Absatz 1 bestimmten Maßnahmen in Bezug auf alle ... alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb des Abwicklungskollegiums zu einer in § 45 genannten gemeinsamen Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung wesentlicher Hindernisse und ...