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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 46 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 46 Abwicklungsziele
§ 46 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Abwicklungsbehörde trägt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen Rechnung. 2Die Abwicklungsbehörde wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die für den jeweiligen Einzelfall relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen.
(2) Abwicklungsziele sind:
- 1.
- der Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten;
- 2.
- die Wahrung der Finanzstabilität, insbesondere durch Verhinderung von Ansteckung und durch Aufrechterhaltung der Marktdisziplin;
- 3.
- die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
- 4.
- der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
(3) Bei der Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 3 genannten Abwicklungsziels wählt die Abwicklungsbehörde diejenigen Ansätze in Bezug auf kritische Funktionen aus, die die Kontinuität des Versicherungsschutzes für die Versicherungsnehmer am besten wahren.
(4) Zur Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 4 genannten Abwicklungsziels räumt die Abwicklungsbehörde der Nutzung anderer Finanzierungsquellen als dem Haushalt der Mitgliedstaaten einschließlich des Finanzierungsmechanismus nach Teil 8 dieses Gesetzes und der Sicherungssysteme für Versicherungen, soweit diese für diesen Zweck zur Verfügung stehen, so weit wie möglich Vorrang ein.
(5) Die Abwicklungsbehörde bemüht sich bei der Verfolgung der Abwicklungsziele darum, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, es sei denn, dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.
(6) 1Die genannten Abwicklungsziele sind von gleichrangiger Bedeutung. 2Die Abwicklungsbehörde wägt die genannten Abwicklungsziele je nach Art und Umständen des jeweiligen Falls angemessen ab.
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Zitierungen von § 46 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Abwicklungsplan für ein Versicherungsunternehmen; 9. Abwicklungsziele: die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele; 10. Anbieter wesentlicher Dienstleistungen: ein ...
§ 31 VSAG Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne
... angemessen Rechnung tragen. Dies darf die Erreichung der Abwicklungsziele nach § 46 nicht ...
§ 78 VSAG Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall
... die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Anforderungen eines oder mehrere der in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele wahrscheinlich untergraben würde. (5) Weicht ...
§ 91 VSAG Betrieb des Brückenunternehmens
... des Brückenunternehmens das Brückenunternehmen mit dem Ziel, die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele zu erreichen und das in Abwicklung befindliche Unternehmen und seine ... des § 71 Absatz 1 und 2 kann das Brückenunternehmen, falls es zur Verwirklichung der in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden, auch wenn das ... Zweck einen entsprechenden Antrag. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele bei ihrer Entscheidung über die Zulassung. ...
§ 131 VSAG Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios
... sind, übertragen, ändern oder beenden, wenn dies erforderlich ist, um die in § 46 genannten Abwicklungsziele besser zu erreichen und um insbesondere einen besseren Schutz der ...
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