Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

Kapitel 1 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Teil 3 Abwicklung
Kapitel 1 Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze
§ 46 Abwicklungsziele
§ 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung
§ 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften
§ 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
§ 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung

Teil 3 Abwicklung

Kapitel 1 Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze

§ 46 Abwicklungsziele


§ 46 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Abwicklungsbehörde trägt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen Rechnung. 2Die Abwicklungsbehörde wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die für den jeweiligen Einzelfall relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen.

(2) Abwicklungsziele sind:

1.
der Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten;

2.
die Wahrung der Finanzstabilität, insbesondere durch Verhinderung von Ansteckung und durch Aufrechterhaltung der Marktdisziplin;

3.
die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;

4.
der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

(3) Bei der Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 3 genannten Abwicklungsziels wählt die Abwicklungsbehörde diejenigen Ansätze in Bezug auf kritische Funktionen aus, die die Kontinuität des Versicherungsschutzes für die Versicherungsnehmer am besten wahren.

(4) Zur Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 4 genannten Abwicklungsziels räumt die Abwicklungsbehörde der Nutzung anderer Finanzierungsquellen als dem Haushalt der Mitgliedstaaten einschließlich des Finanzierungsmechanismus nach Teil 8 dieses Gesetzes und der Sicherungssysteme für Versicherungen, soweit diese für diesen Zweck zur Verfügung stehen, so weit wie möglich Vorrang ein.

(5) Die Abwicklungsbehörde bemüht sich bei der Verfolgung der Abwicklungsziele darum, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, es sei denn, dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.

(6) 1Die genannten Abwicklungsziele sind von gleichrangiger Bedeutung. 2Die Abwicklungsbehörde wägt die genannten Abwicklungsziele je nach Art und Umständen des jeweiligen Falls angemessen ab.

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§ 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung


§ 47 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Abwicklungsbehörde ergreift eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen nur dann, wenn

1.
die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass das Versicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,

2.
nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, einschließlich präventiver und korrektiver Maßnahmen, abgewendet werden kann, und

3.
eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(2) Ergreift die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme, so erlässt die Aufsichtsbehörde bis zur Beendigung dieser Abwicklungsmaßnahme keine Maßnahmen in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde stimmt diesen Maßnahmen zu.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde gewährt der Abwicklungsbehörde angemessenen Zugang zu allen Informationen, die erforderlich sind, um die Feststellung nach Absatz 1 Nummer 1 treffen zu können. 2Die Aufsichtsbehörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung anfordert.

(4) Ein Versicherungsunternehmen gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn

1.
das Versicherungsunternehmen gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Mindestkapitalanforderung verstößt oder wahrscheinlich verstoßen wird und nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass es diese Anforderung wieder einhalten wird,

2.
das Versicherungsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, verstößt oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen in naher Zukunft ernstlich in einer Weise verletzt, die den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde,

3.
die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird,

4.
das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, bei Fälligkeit seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte, zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Unternehmen in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird, oder

5.
das Versicherungsunternehmen einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bedarf.

(5) 1Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 3 ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn

1.
sie für die Erreichung eines oder mehrerer der Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und

2.
diese Ziele bei einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren, einschließlich durch Inanspruchnahme von auf dieses Unternehmen anwendbaren Sicherungssystemen für Versicherungen, sofern die Voraussetzungen für ein reguläres Insolvenzverfahren erfüllt sind, nicht im selben Umfang erreicht würden.

2Die Inanspruchnahme anwendbarer Sicherungssysteme für Versicherungen schließt Maßnahmen nach § 222b Absatz 1 oder § 222c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Leistungen nach den §§ 17 bis 22 des Pflichtversicherungsgesetzes ein.

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§ 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften


§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abwicklungsbehörde kann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannte Unternehmen ergreifen, wenn die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Unternehmen entsprechend erfüllt sind.

(2) 1Werden die Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenversicherungsholdinggesellschaft gehalten, dürfen sich Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung nur auf die Zwischenversicherungsholdinggesellschaft beziehen. 2Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft sind unzulässig.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannte Unternehmen auch dann ergreifen, wenn zwar diese Unternehmen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht nach Absatz 1 erfüllen, aber alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
ein oder mehrere Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen erfüllen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Bedingungen,

2.
die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen sind so beschaffen, dass ihr Ausfall ein anderes Versicherungsunternehmen der Gruppe oder die Gruppe als Ganzes in Gefahr bringt, oder Gruppen sind nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln,

3.
Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen sind für die Abwicklung des Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich.

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§ 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind



Wenn in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen zwar die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, aber nicht die in § 47 Absatz 1 Nummer 3 festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, ist ein Liquidationsverfahren im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG einzuleiten oder ein anderes Verfahren nach nationalem Recht im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2025/1 zu eröffnen und zu überwachen, um einen geordneten Marktaustritt zu gewährleisten.

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§ 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung


§ 50 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen die Grundsätze, dass

1.
Verluste zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens getragen werden,

2.
nach den Anteilseignern die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren tragen, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,

3.
der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ersetzt werden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde erachtet die vollständige oder teilweise Beibehaltung des betreffenden Organs oder der Geschäftsleitung für die Erreichung der Abwicklungsziele als notwendig,

4.
der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu jeder erforderlichen Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele herangezogen werden,

5.
natürliche und juristische Personen zivil- oder strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Unternehmens haften,

6.
Gläubiger derselben Klasse, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Gesetzes, gleichbehandelt werden,

7.
kein Anteilseigner oder Gläubiger größere Verluste zu tragen hat, als er im Fall einer Liquidation des Versicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der §§ 125 bis 127 zu tragen gehabt hätte,

8.
die Abwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen werden.

(2) Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Gruppe, wendet die Abwicklungshörde Abwicklungsinstrumente so an und übt Abwicklungsbefugnisse so aus, dass insbesondere in den Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, folgende Auswirkungen minimiert werden:

1.
die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als Ganzes,

2.
die negativen Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten.

(3) Die Abwicklungsbehörde stellt bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sicher, dass diese mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sind die Arbeitnehmervertreter von der Abwicklungsbehörde zu informieren und anzuhören, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.

(5) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der gesetzlichen Regelungen oder Gepflogenheiten über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen.



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