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§ 47 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung



(1) Die Abwicklungsbehörde ergreift eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen nur dann, wenn

1.
die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass das Versicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,

2.
nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, einschließlich präventiver und korrektiver Maßnahmen, abgewendet werden kann, und

3.
eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(2) Ergreift die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme, so erlässt die Aufsichtsbehörde bis zur Beendigung dieser Abwicklungsmaßnahme keine Maßnahmen in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde stimmt diesen Maßnahmen zu.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde gewährt der Abwicklungsbehörde angemessenen Zugang zu allen Informationen, die erforderlich sind, um die Feststellung nach Absatz 1 Nummer 1 treffen zu können. 2Die Aufsichtsbehörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur Vornahme ihrer Bewertung anfordert.

(4) Ein Versicherungsunternehmen gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn

1.
das Versicherungsunternehmen gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Mindestkapitalanforderung verstößt oder wahrscheinlich verstoßen wird und nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass es diese Anforderung wieder einhalten wird,

2.
das Versicherungsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, verstößt oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen in naher Zukunft ernstlich in einer Weise verletzt, die den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde,

3.
die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird,

4.
das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, bei Fälligkeit seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte, zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Unternehmen in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird, oder

5.
das Versicherungsunternehmen einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bedarf.

(5) 1Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 3 ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn

1.
sie für die Erreichung eines oder mehrerer der Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und

2.
diese Ziele bei einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren, einschließlich durch Inanspruchnahme von auf dieses Unternehmen anwendbaren Sicherungssystemen für Versicherungen, sofern die Voraussetzungen für ein reguläres Insolvenzverfahren erfüllt sind, nicht im selben Umfang erreicht würden.

2Die Inanspruchnahme anwendbarer Sicherungssysteme für Versicherungen schließt Maßnahmen nach § 222b Absatz 1 oder § 222c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Leistungen nach den §§ 17 bis 22 des Pflichtversicherungsgesetzes ein.



 

Zitierungen von § 47 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... 153 eingerichtetes Kollegium; 7. Abwicklungsmaßnahme: eine Entscheidung nach den §§ 47 oder 48 über die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, ...
§ 25 VSAG Abwicklungspläne
... bei Ausfall des betreffenden Unternehmens im öffentlichen Interesse nach § 47 Absatz 5 liegt, oder 2. die nach der Bewertung der Abwicklungsbehörde eine kritische ...
§ 48 VSAG Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften
... in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannte Unternehmen ergreifen, wenn die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Unternehmen entsprechend erfüllt ... 1 Nummer 3 und 4 genannte Unternehmen auch dann ergreifen, wenn zwar diese Unternehmen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht nach Absatz 1 erfüllen, aber alle nachstehenden ... Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen erfüllen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, 2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der ...
§ 49 VSAG Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
... in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen zwar die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, aber nicht die in § 47 Absatz 1 Nummer 3 ... 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, aber nicht die in § 47 Absatz 1 Nummer 3 festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, ist ein Liquidationsverfahren im Sinne von Artikel 268 ...
§ 133 VSAG Mitteilungspflichten
... wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass das Unternehmen im Sinne von § 47 Absatz 4 ausfällt oder auszufallen droht. (2) Die Aufsichtsbehörde ... die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen ... das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich. (4) Liegt daneben auch die in § 47 Absatz 1 Nummer 2 genannte Voraussetzung vor, informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Anhörung der Aufsichtsbehörde festgestellt, dass mindestens einer der Umstände nach § 47 Absatz 4 Nummer 3 und 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes vorliegt; 2. nach vernünftigem Ermessen der Abwicklungsbehörde besteht keine ... Ermessen der Abwicklungsbehörde besteht keine Aussicht, dass die Umstände nach § 47 Absatz 4 Nummer 3 und 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft ...