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§ 47 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 47 Verwertung von Sicherheiten



(1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet,

1.
wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde,

2.
wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird oder

3.
bei einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.

(2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.

(3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung nach § 76 oder der Funktionsnachweis nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.