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§ 47 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 47 Verwertung von Sicherheiten
(1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet,
- 1.
- wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde,
- 2.
- wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird oder
- 3.
- bei einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
(2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
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