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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 48 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde kann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannte Unternehmen ergreifen, wenn die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Unternehmen entsprechend erfüllt sind.
(2) 1Werden die Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenversicherungsholdinggesellschaft gehalten, dürfen sich Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung nur auf die Zwischenversicherungsholdinggesellschaft beziehen. 2Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft sind unzulässig.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannte Unternehmen auch dann ergreifen, wenn zwar diese Unternehmen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht nach Absatz 1 erfüllen, aber alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- ein oder mehrere Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen erfüllen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Bedingungen,
- 2.
- die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen sind so beschaffen, dass ihr Ausfall ein anderes Versicherungsunternehmen der Gruppe oder die Gruppe als Ganzes in Gefahr bringt, oder Gruppen sind nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln,
- 3.
- Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen sind für die Abwicklung des Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich.
Zitierungen von § 48 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... 7. Abwicklungsmaßnahme: eine Entscheidung nach den §§ 47 oder 48 über die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/48_VSAG.htm
