(1)
1Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
2Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe (
§ 86) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
(2)
1Soweit nicht das
Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit.
2Stimmengleichheit verneint die Frage.
3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, im Übrigen bleiben sie bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit außer Betracht.
(3) Wird durch das
Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
(4) 1Abstimmungen über den Schluss der Aussprache gehen Abstimmungen über eine Vertagung derselben vor. 2Abstimmungen über Überweisungen gehen Abstimmungen über Entscheidungen in der Sache vor.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 764
B. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4830
B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5203
B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598