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§ 49 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind



Wenn in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen zwar die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, aber nicht die in § 47 Absatz 1 Nummer 3 festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, ist ein Liquidationsverfahren im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG einzuleiten oder ein anderes Verfahren nach nationalem Recht im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2025/1 zu eröffnen und zu überwachen, um einen geordneten Marktaustritt zu gewährleisten.