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§ 49 - Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 211
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 49 Interessenverknüpfung im Ausschuss
1Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt ist, zu dem es in einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen hat, hat vor einer Beratung in einem Ausschuss offenzulegen, wenn eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung besteht. 2Sonstige an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder des Bundestages, die entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt sind, haben eine konkrete Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß § 47 veröffentlichten Angaben ersichtlich ist. 3Die Angaben nach Satz 1 und Satz 2 sind der oder dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen und werden in der Beschlussempfehlung des Ausschusses angemerkt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere Änderungen G. v. 23. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 450 m.W.v. 31. Dezember 2024
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Frühere Fassungen von § 49 AbgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 31.12.2024 | Artikel 1 Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere Änderungen vom 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 450 |
| aktuell vorher | 19.10.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4650 |
| aktuell | vor 19.10.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 AbgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der Nummer 16 der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des AbgeordnetengesetzesB. v. 01.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 203
Zitat in folgenden Normen
Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791; zuletzt geändert durch B. v. 01.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 203
16. AbgGBek Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfungen im Ausschuss (vom 12.06.2026)
... § 49 des Abgeordnetengesetzes ) (1) § 49 des Abgeordnetengesetzes sieht eine Ad-hoc-Offenlegung von ... 49 des Abgeordnetengesetzes) (1) § 49 des Abgeordnetengesetzes sieht eine Ad-hoc-Offenlegung von Interessenverknüpfungen im Ausschuss vor, um alle ... (2) Eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung im Sinne des § 49 des Abgeordnetengesetzes besteht, wenn der Gegenstand einer entgeltlichen Nebentätigkeit (im Sinne des § 45 ... das Interessenverknüpfungspotential einzuschätzen. Ein einfacher Hinweis darauf, von § 49 des Abgeordnetengesetzes betroffen zu sein, genügt nicht. Eine Aussprache hierzu findet nicht statt. Eine erneute ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere Änderungen
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 450
Artikel 1 33. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 4. § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Interessenverknüpfung im Ausschuss ... „Absatz 2" ersetzt. 4. § 49 wird wie folgt gefasst: „ § 49 Interessenverknüpfung im Ausschuss Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich ...
Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... Anzeigen nach dieser Vorschrift sind schriftlich oder in Textform zu übermitteln. § 49 Interessenverknüpfung im Ausschuss Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich ... Elfte Abschnitt wird der Zwölfte Abschnitt. 6. Die bisherigen §§ 45 bis 50 werden die §§ 53 bis 58. 7. Der bisherige § 51 wird § 59 und ...
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