1Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt ist, zu dem es in einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen hat, hat vor einer Beratung in einem Ausschuss offenzulegen, wenn eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung besteht.
2Sonstige an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder des Bundestages, die entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt sind, haben eine konkrete Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß
§ 47 veröffentlichten Angaben ersichtlich ist.
3Die Angaben nach Satz 1 und Satz 2 sind der oder dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen und werden in der Beschlussempfehlung des Ausschusses angemerkt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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B. v. 01.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 203
Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791; zuletzt geändert durch B. v. 01.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 203
16. AbgGBek Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfungen im Ausschuss (vom 12.06.2026) ... § 49 des Abgeordnetengesetzes ) (1) § 49 des Abgeordnetengesetzes sieht eine Ad-hoc-Offenlegung von ... 49 des Abgeordnetengesetzes) (1) § 49 des Abgeordnetengesetzes sieht eine Ad-hoc-Offenlegung von Interessenverknüpfungen im Ausschuss vor, um alle ... (2) Eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung im Sinne des § 49 des Abgeordnetengesetzes besteht, wenn der Gegenstand einer entgeltlichen Nebentätigkeit (im Sinne des § 45 ... das Interessenverknüpfungspotential einzuschätzen. Ein einfacher Hinweis darauf, von § 49 des Abgeordnetengesetzes betroffen zu sein, genügt nicht. Eine Aussprache hierzu findet nicht statt. Eine erneute ...
Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere Änderungen
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 450
Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650