1Die berufspraktische Fremdsprachenausbildung schließt mit einer Sprachprüfung ab.
2Geprüft werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Fertigkeiten nach
§ 48 Absatz 1 Satz 2.
3Die Ergebnisse der Sprachprüfung werden in Form eines Standardisierten Leistungsprofils bescheinigt.