(1)
1Die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a Absatz 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs der Kohlenstoffgehalt erneuerbaren Ursprungs abgezogen werden kann.
2Der Nachweis muss erbracht werden durch
- 1.
- einen Nachweis nach § 14 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.