§ 4 Datenübermittlung an die Registerbehörde
(1) Zum Zweck des Aufbaus und zur Führung des Basisregisters werden der Registerbehörde von folgenden öffentlichen Stellen folgende Daten übermittelt:
- 1.
- von den Landesjustizverwaltungen Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit die Daten in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder § 79 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gespeichert sind,
- 2.
- von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert sind,
- 3.
- von dem Bundeszentralamt für Steuern Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des § 139c der Abgabenordnung gespeichert sind.
(2) Zur Pflege des Basisregisters übermitteln die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 der Registerbehörde in den Fällen der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach
§ 3 Absatz 1 die Datensätze, die geänderte Daten nach
§ 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 enthalten.
(3) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters darf die Registerbehörde von der Global Legal Entity Identifier Foundation Daten zu den Merkmalen nach
§ 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 sowie die Rechtsträgerkennung (LEI) nach
§ 3 Absatz 3 Nummer 9 verwenden, soweit diese bei der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeichert sind.
Frühere Fassungen von § 4 UBRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 UBRegG Inhalt des Basisregisters (vom 29.12.2023) ... in den Registern oder sonstigen Datenbeständen der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeicherte Einheiten werden im Basisregister ... oder des Namens entsprechend der Führung im Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1 , 3. Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, ... 1. Bezeichnung des Registers oder sonstigen Datenbestands der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1 , aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum stammt, 2. Meldedatum an das Register ... 2. Meldedatum an das Register oder den sonstigen Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1 , aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum stammt, 3. Datum, ab dem ein ... gespeicherte Datum stammt, 3. Datum, ab dem ein Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder nur noch als gelöscht geführt wird (Beendigungsdatum der ... Die Registerbehörde hat fünf Jahre, nachdem das Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder als gelöscht geführt wird, die Unternehmensbasisdaten zu ...
§ 8 UBRegG Qualitätssicherung ... teilt die Registerbehörde das Prüfergebnis der betroffenen öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1 mit. (3) Die Entscheidung über die Korrektur eines Datums in ihren Registern oder ... in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen treffen die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 ...
§ 10 UBRegG Rechtsverordnungsermächtigung (vom 29.12.2023) ... die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5 und 6. die Bestimmung einzelner anderer öffentlicher Stellen und jeweils ...
Zitat in folgenden NormenSiebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 27a UStG Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vom 22.07.2023) ... nach § 139c der Abgabenordnung verwendet sowie für die nach § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorgesehenen Zwecke an das Statistische Bundesamt als Registerbehörde für das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
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