(1)
1Für die Niederlegung der Emissionsbedingungen als beständiges elektronisches Dokument gemäß
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat die registerführende Stelle die Informationen nachweisbar derart zu speichern, dass sie jederzeit unverändert wiedergegeben werden können.
2Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Integrität und Authentizität der gespeicherten Informationen für den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, sichergestellt und jederzeit überprüfbar sind.
(2) Um die Emissionsbedingungen gemäß
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen, hat die registerführende Stelle die Emissionsbedingungen vorbehaltlich Absatz 5 jederzeit im Internet frei zugänglich und über gängige Verfahren leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen.
(4)
1Änderungen des Zugangs zu den Emissionsbedingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
2Eine Bezugnahme auf die niedergelegten Emissionsbedingungen gemäß
§ 7 Absatz 1 ist unverzüglich zu aktualisieren.
(5) Richtet sich ein Angebot zum Erwerb von elektronischen Wertpapieren lediglich an einen eingeschränkten Personenkreis, so kann abweichend von Absatz 2 die registerführende Stelle auf Veranlassung des Emittenten den Zugang zu den Emissionsbedingungen auf diesen Personenkreis beschränken.
(6) Die registerführende Stelle kann offenbare Unrichtigkeiten in den niedergelegten Emissionsbedingungen mit Zustimmung des Emittenten berichtigen.