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§ 51 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 51 Bewertung für Abwicklungszwecke



(1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme, die bei einem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen durchgeführt wird, auf der Grundlage einer Bewertung erfolgt, welche eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten dieses Unternehmens gewährleistet.

(2) Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(3) Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens beschlossen, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um

1.
eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Abwicklungsmaßnahme sinnvollerweise eingeleitet werden sollte;

2.
zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente alle etwaigen Verluste dieses Unternehmens in vollem Umfang erfasst sind;

3.
eine fundierte Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von Eigentumstiteln zu treffen;

4.
eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang etwaige unbesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Schuldtiteln, herabgeschrieben oder umgewandelt werden sollen;

5.
bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf das Brückenunternehmen übertragen werden können und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden kann;

6.
bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf den erwerbenden Dritten übertragen werden können, und eine Informationsgrundlage zu schaffen, anhand derer die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des § 65 unter kommerziellen Bedingungen zu verstehen ist.

(4) 1Die in Absatz 3 genannte Bewertung muss mit § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Einklang stehen. 2Die Bewertung kann jedoch, soweit angemessen, angepasst werden, damit sie widerspiegelt, dass die Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt, nicht erfüllt ist, und damit sie den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten Rechnung trägt.

(5) Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 können nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme überprüft werden.



 

Zitierungen von § 51 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 VSAG Vorgaben für die Bewertung
... Die in § 51 genannten Bewertungen sollen von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden. ... möglich ist, werden sie von der Abwicklungsbehörde vorgenommen. (2) Die in § 51 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einem Bewerter nach ...
§ 53 VSAG Vorläufige und endgültige Bewertungen
... Wenn eine in § 51 genannte Bewertung die in § 52 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als ...
§ 65 VSAG Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
... des Brückenunternehmens legt die Abwicklungsbehörde im Einklang mit der Bewertung nach § 51 und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen die ... Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 51 positiv, schuldet der übernehmende Rechtsträger nach Maßgabe von Absatz 4 eine ... Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 51 negativ und sind die Übertragungsgegenstände ein Teil oder die Gesamtheit des ... ist ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 51 entweder zu bestätigen oder entsprechend anzupassen. Kommt die vorläufige ... Absatz 2 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 51 entweder zu bestätigen oder es ist eine entsprechende Gegenleistung oder ein entsprechender ...
§ 78 VSAG Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall
... der in einem Vermarktungsprozess erzielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach § 51 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrensbeteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ...
§ 85 VSAG Übertragung zu kommerziellen Bedingungen
... um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die mit der nach § 51 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im ... Bedingungen ist auszugehen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers auf Grundlage einer nach § 51 durchgeführten Bewertung ermittelt wurde und die Bedingungen der Übertragung das ...
§ 97 VSAG Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
... die in Absatz 1 genannten Zwecke herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, auf Grundlage einer nach § 51 vorgenommen Bewertung. (3) Falls die Herabschreibung oder Umwandlung von ...
§ 100 VSAG Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
... deren Ansprüche umgewandelt wurden; 2. sofern aus der Bewertung nach § 51 hervorgeht, dass das in Abwicklung befindliche Unternehmen einen positiven Nettowert hat, ... vorzunehmen ist, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde 1. die nach § 51 durchgeführte Bewertung und 2. den Betrag, um den nach Feststellung der ...
§ 105 VSAG Derivate
... oder ein Bewerter im Sinne des § 54 Absatz 1 als Teil der Bewertung nach § 51 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit nach den Bedingungen ...
§ 126 VSAG Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
... eine Bewertung vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach § 51 . (2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird festgestellt, 1. wie ...
§ 173 VSAG Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds
... befindliche Unternehmen ist Mitglied dieses Sicherungsfonds, 2. die Bewertung nach § 51 hat ergeben, dass die Versicherungsforderungen gegen das Versicherungsunternehmen nicht durch ...
§ 176 VSAG Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes
... die Bewertung nach § 51 ergibt, dass Versicherungsforderungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens nicht durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... erforderlich ist. (3) Die Bewertung kann im Rahmen der Bewertung nach den §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes erfolgen. In diesem Fall hat die ... hat die Bewertung im Einklang mit den Regelungen zu erfolgen, die für die Bewertung nach den §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten. (4) Die ... schätzen sind, 2. die entsprechende Anwendung aller oder einiger Regelungen der §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und der nach Artikel 24 Absatz 6 und ...