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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 65 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
§ 65 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Bei einer Übertragung mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung bestimmt sich die Gegenleistung nach § 85.
(2) 1Bei der Anwendung des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder bei der Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens legt die Abwicklungsbehörde im Einklang mit der Bewertung nach § 51 und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen die Gegenleistung für die Übertragung der Übertragungsgegenstände fest. 2Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 51 positiv, schuldet der übernehmende Rechtsträger nach Maßgabe von Absatz 4 eine Gegenleistung in der Höhe des festgestellten Werts. 3Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 51 negativ und sind die Übertragungsgegenstände ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, schuldet der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrags des festgestellten negativen Werts. 4Die Ausgleichsverbindlichkeit gilt in dieser Höhe als Teil des Gesamtwerts der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte im Sinne von § 85 Absatz 2 und § 93 Absatz 3.
(3) 1Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung lediglich eine vorläufige Bewertung nach § 53 durchgeführt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewertung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach Absatz 2 zugrunde. 2Eine nach Satz 1 vorläufig ermittelte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit ist ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 51 entweder zu bestätigen oder entsprechend anzupassen. 3Kommt die vorläufige Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder eine Gegenleistung noch ein Ausgleich nach Absatz 2 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 51 entweder zu bestätigen oder es ist eine entsprechende Gegenleistung oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen.
(4) 1Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. 2Bei Anwendung des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann die Gegenleistung auch in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden.
(5) 1Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird jede Gegenleistung des Erwerbers oder des Brückenunternehmens
- 1.
- den Inhabern der Anteile oder anderer Eigentumstitel zugeführt, wenn diese Anteile oder anderen Eigentumstitel, die von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind, oder
- 2.
- dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen zugeführt, wenn die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens teilweise oder vollständig auf den Erwerber oder das Brückenunternehmen übertragen worden sind.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 muss jede Gegenleistung der in § 79 genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Unternehmen erworben wurden, diesem zugutekommen.
(7) 1§ 56 Absatz 2 und § 57 bleiben von den Absätzen 5 und 6 unberührt. 2Leistungen an die dort genannten Empfänger haben auch gegenüber den nach den Absätzen 5 und 6 Empfangsberechtigten schuldbefreiende Wirkung.
(8) 1Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die Ausgleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung. 2Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung erfassten Verbindlichkeiten.
Zitierungen von § 65 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 VSAG Bewertung für Abwicklungszwecke
... zu schaffen, anhand derer die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des § 65 unter kommerziellen Bedingungen zu verstehen ist. (4) Die in Absatz 3 ...
§ 57 VSAG Erstattung angemessener Ausgaben
... der folgenden Weisen beglichen werden: 1. als Abzug von einer Gegenleistung nach § 65 Absatz 2 , die der übernehmende Rechtsträger an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder ...
§ 76 VSAG Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
... Besteht die Gegenleistung nach § 65 Absatz 2 und 3 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertragenden ... Satz 1 auf sie übergegangenen Stimmrechten. (2) Besteht die Gegenleistung nach § 65 Absatz 2 und 3 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger ... für die ehemaligen Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel im Sinne von § 65 Absatz 5 entsprechend. (4) Wird das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung dahingehend ...
§ 82 VSAG Erwerb von Brückenunternehmen
... Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen erwerben. Abweichend von § 65 Absatz 6 ist die Gegenleistung an das Brückenunternehmen zu ...
§ 83 VSAG Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
... verblieben. (4) Die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65 Absatz 2 ist anzupassen. § 66 Absatz 1 und 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 ...
§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... so 1. erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75, wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds ...
§ 136 VSAG Inhalt der Abwicklungsanordnung
... 5. sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder zur Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65 ; 6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 57; 7. Vorbehalte einer ...
§ 173 VSAG Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds
... Maßnahmen nach Absatz 2 mindern nicht die Höhe einer Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65 ...
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