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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 52 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 52 Vorgaben für die Bewertung
§ 52 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die in § 51 genannten Bewertungen sollen von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden. 2Wenn dies nicht möglich ist, werden sie von der Abwicklungsbehörde vorgenommen.
(2) Die in § 51 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden und alle Vorgaben der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind.
(3) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, stützt sich die endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und darf nicht davon ausgehen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.
(4) Eine endgültige Bewertung wird durch folgende Informationen, die sich im Besitz des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens befinden, ergänzt:
- 1.
- eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine aktualisierte wirtschaftliche Bewertung des Unternehmens im Einklang mit § 74 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
- 2.
- einen Bericht über die Finanzlage des Unternehmens, einschließlich, soweit angebracht, einer Bewertung der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens durch eine unabhängige versicherungsmathematische Funktion;
- 3.
- jegliche zusätzlichen Informationen über Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstiger Verbindlichkeiten des Unternehmens.
(5) 1Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. 2Die endgültige Bewertung enthält ferner eine Schätzung der Behandlung, die jede Klasse von Anteilseignern und Gläubigern hätte erwarten können, wenn das betreffende Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre. 3Die in Satz 2 genannte Schätzung berührt nicht die in § 126 genannte Bewertung.
(6) Bei der Bewertung muss die Möglichkeit der Erstattung angemessener Ausgaben nach § 57 berücksichtigt werden.
(7) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Bewertung einschließlich der ergänzenden Informationen dem übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung befindlichen in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungszielen vereinbar ist. 2Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung der Bewertung besteht nicht.
Zitierungen von § 52 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 VSAG Vorläufige und endgültige Bewertungen
... Wenn eine in § 51 genannte Bewertung die in § 52 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu betrachten. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... ist. (3) Die Bewertung kann im Rahmen der Bewertung nach den §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes erfolgen. In diesem Fall hat die ... im Einklang mit den Regelungen zu erfolgen, die für die Bewertung nach den §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten. (4) Die ... sind, 2. die entsprechende Anwendung aller oder einiger Regelungen der §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und der nach Artikel 24 Absatz 6 und ...
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