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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 50 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung
§ 50 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen die Grundsätze, dass
- 1.
- Verluste zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens getragen werden,
- 2.
- nach den Anteilseignern die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren tragen, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,
- 3.
- der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ersetzt werden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde erachtet die vollständige oder teilweise Beibehaltung des betreffenden Organs oder der Geschäftsleitung für die Erreichung der Abwicklungsziele als notwendig,
- 4.
- der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu jeder erforderlichen Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele herangezogen werden,
- 5.
- natürliche und juristische Personen zivil- oder strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Unternehmens haften,
- 6.
- Gläubiger derselben Klasse, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Gesetzes, gleichbehandelt werden,
- 7.
- kein Anteilseigner oder Gläubiger größere Verluste zu tragen hat, als er im Fall einer Liquidation des Versicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der §§ 125 bis 127 zu tragen gehabt hätte,
- 8.
- die Abwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen werden.
(2) Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Gruppe, wendet die Abwicklungshörde Abwicklungsinstrumente so an und übt Abwicklungsbefugnisse so aus, dass insbesondere in den Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, folgende Auswirkungen minimiert werden:
- 1.
- die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als Ganzes,
- 2.
- die negativen Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten.
(3) Die Abwicklungsbehörde stellt bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sicher, dass diese mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.
(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sind die Arbeitnehmervertreter von der Abwicklungsbehörde zu informieren und anzuhören, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.
(5) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der gesetzlichen Regelungen oder Gepflogenheiten über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen.
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Zitierungen von § 50 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69 VSAG Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
... 2 bis 4 genannten Unternehmens erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in § 50 festgelegten Grundsätze zu befolgen. Derartige Anordnungen wirken während des ...
§ 99 VSAG Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall
... herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht werden. Auch dabei ist § 50 Absatz 1 Nummer 7 einzuhalten. (3) Für die nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossenen ...
§ 101 VSAG Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
... Umwandlung umgewandelt wird, muss wertangemessen sein. (2) Um den Grundsätzen des § 50 Absatz 1 Rechnung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung der ...
§ 147 VSAG Anhörung
... 5. der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ ... 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung und Durchsetzung von ... von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 9. der Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz ...
§ 159 VSAG Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen
... die Abwicklungsziele zu erreichen und die allgemeinen Grundsätze für die Abwicklung nach § 50 einzuhalten; 2. wird festgelegt, wie die in Nummer 1 genannten ...
§ 167 VSAG Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen
... Rechnung und trifft diese unabhängige Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit den in § 50 festgelegten Abwicklungsgrundsätzen sowie den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der ...
§ 172 VSAG Beachtung der Abwicklungsgrundsätze
... Nutzung des Abwicklungsfonds muss den in § 50 genannten Grundsätzen entsprechen. Die Abwicklungsbehörde stellt insbesondere ...
§ 175 VSAG Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung
... ausgeglichen werden, insbesondere weil dies zu einer Verletzung des Grundsatzes nach § 50 Absatz 1 Nummer 7 führen würde, so kann der Abwicklungsfonds an das in Abwicklung befindliche Unternehmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... (3) Für die Herabsetzung gelten die folgenden Vorschriften entsprechend: 1. § 50 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes , 2. § 96 Absatz 2 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes, ...
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