Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des
§ 53 Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des
§ 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach
§ 54 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.