Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 58 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
| |

§ 58 Platzverweisung



Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, soweit dies aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 58 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 ZFdG Gewahrsam
... schützende Vermögenswerte zu verhindern oder 2. um eine Platzverweisung nach § 58 durchzusetzen. (2) § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 ...
§ 63 ZFdG Behördlicher Eigenschutz
... sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen abzuwehren. Die §§ 54 bis 59 und 61 sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten ...
§ 81 ZFdG Zeugenschutzmaßnahmen
... und Schutzmaßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten. (5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend. (6) Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch ...