Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 58 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen; Ausschluss der Anfechtbarkeit
§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen können weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens angefochten werden.
Anzeige
Zitierungen von § 58 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... für die Übertragung nicht gelten; 2. § 58 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes ; 3. § 62 Absatz 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/58_VSAG.htm
