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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 58 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen; Ausschluss der Anfechtbarkeit



Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen können weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens angefochten werden.

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Zitierungen von § 58 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... für die Übertragung nicht gelten; 2. § 58 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes ; 3. § 62 Absatz 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes;  ...