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§ 59 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz



1Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft aufgrund der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwicklungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. 2Im Befreiungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der WpÜG-Angebotsverordnung entsprechend zur Anwendung.

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