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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 57 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 57 Erstattung angemessener Ausgaben
§ 57 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann im eigenen Namen, zu Gunsten des Abwicklungsfonds oder zu Gunsten eines Sicherungsfonds anordnen, dass angemessene Ausgaben der Abwicklungsbehörde, des Abwicklungsfonds oder eines Sicherungsfonds, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen beglichen werden:
- 1.
- als Abzug von einer Gegenleistung nach § 65 Absatz 2, die der übernehmende Rechtsträger an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder der anderen Eigentumstitel zu entrichten hat;
- 2.
- von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen;
- 3.
- aus Erlösen, die im laufenden Geschäftsbetrieb oder infolge der Beendigung der Tätigkeiten des Brückenunternehmens, der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Versicherungsunternehmens erzielt werden.
(2) Angemessene Ausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
- 1.
- Ausgaben, für die Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben werden können,
- 2.
- Ausgaben, für die Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes verlangt werden können,
- 3.
- sämtliche Kosten, die dem Abwicklungsfonds infolge einer Inanspruchnahme nach § 127 oder einer Maßnahme nach § 174 Absatz 5 entstehen, und
- 4.
- sämtliche Kosten, die einem Sicherungsfonds aufgrund einer Maßnahme nach § 173 Absatz 2 entstehen.
Zitierungen von § 57 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 VSAG Vorgaben für die Bewertung
... (6) Bei der Bewertung muss die Möglichkeit der Erstattung angemessener Ausgaben nach § 57 berücksichtigt werden. (7) Die Abwicklungsbehörde kann die ...
§ 65 VSAG Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
... Unternehmen erworben wurden, diesem zugutekommen. (7) § 56 Absatz 2 und § 57 bleiben von den Absätzen 5 und 6 unberührt. Leistungen an die dort genannten ...
§ 92 VSAG Ende des Brückenunternehmens
... vollständig beglichen sind. (2) Vorbehaltlich des § 56 Absatz 2 und des § 57 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückenunternehmens ...
§ 116 VSAG Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
... Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen entstanden sind, soweit sie angemessen sind, nach § 57 ersetzt werden. (2) Um mögliche Maßnahmen nach Absatz 1 zu erleichtern, sind ...
§ 136 VSAG Inhalt der Abwicklungsanordnung
... zur Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65; 6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 57 ; 7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 83 und 89. ...
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